Anlage von Bejagungsschneisen und GA
Derzeit stehen den Landwirten drei einfache Varianten zur Verfügung / eine vierte Variante wird geprüft Einer effektiven Bejagung von Schwarzwild kommt mit Blick auf die Vermeidung von Wildschäden und zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest eine besondere Bedeutung zu, und in manchen Fällen macht das Anlegen sogenannter „Bejagungsschneisen“ auf landwirtschaftlichen Flächen – insbesondere in größeren Maisschlägen – Sinn. Nachfolgend werden einige Varianten dargestellt, wie ohne Verluste von Beihilfen Bejagungsschneisen angelegt werden können.
Variante 1: Vorzeitige Ernte eines Streifens in einer Maisfläche Zum Anlegen von Bejagungsschneisen ist es möglich, Streifen aus einer Maisfläche vorzeitig zu ernten. Die Ernte sollte möglichst nach dem 15. Juli erfolgen, u. a. um bei greeningpflichtigen Betrieben Auswirkungen auf die Erfüllung der Anbaudiversifizierung und eine separate Flächenausweisung zu vermeiden. Vorzeitig geerntete Bejagungsschneisen bleiben weiterhin Teil der Maisfläche und brauchen daher im Förderantrag nicht gesondert ausgewiesen zu werden. Eine vorzeitige Ernte kann sehr gezielt auf den Standorten erfolgen, wo die Anlage von Bejagungsschneisen ggf. auch kurzfristig als notwendig erachtet wird. Es sind hierfür keine langen Vorplanungen und Meldungen erforderlich. -
2 - Je nach Zeitpunkt der Anlage der Schneisen sind bei dieser Methode der Ertragsverlust und Aufwand, also der monetäre Verlust, auch am geringsten. Sollte eine Ernte zum Beispiel aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich sein, dann kann die Fläche auch gemulcht oder gewalzt werden (möglichst nach dem 15. Juli wegen der Anbaudiversifizierung), damit eine Bejagung des Schwarzwildes ermöglicht wird. Da die Aussaat und Beantragung im GA korrekt erfolgt ist, bis 15. Juli die Anbaudiversifizierung bei den greeningpflichtigen Betrieben erfüllt ist und in den derzeitigen Regelungen keine zwingende Beerntung des Maises vorgeschrieben ist, besteht kein Grund für eine Beihilfekürzung. Diese Möglichkeiten gelten auch für andere Kulturpflanzen als Mais sowie für andere Förderprogramme wie der Ausgleichszulage oder in FAKT.
Variante 2: Anlage im Rahmen Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF) Landwirtschaftliche Betriebe, die über 15 Hektar Ackerland bewirtschaften, müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent der für die Direktzahlungen beantragten Fläche als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) nutzen, um Direktzahlungen zu erhalten. Einige ÖVF-Elemente können so angelegt werden, dass sie auch als Bejagungsschneisen nutzbar sind. Dies sind vor allem brachliegende Flächen, Pufferstreifen, Feldränder oder beihilfefähige Flächen an Waldrändern. Bei Brachen ist jedoch die Mindestparzellengröße, die in Baden-Württemberg 0,1 Hektar beträgt, zu beachten. Damit können diese Flächen einen doppelten Nutzen bringen. ÖVF-Flächen sind wie alle anderen Flächen auch grafisch in FIONA zu beantragen. Ein Mehraufwand besteht deshalb hier nicht. - 3 - Variante 3: Bejagungsschneisen können auch ansonsten einheitlich bewirtschaftete Ackerfläche sein oder aus der Erzeugung genommene Flächen (keine ÖVF) Bejagungsschneisen können auch von Vorneherein als Streifen oder Teilflächen einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche zum Beispiel eines Maisfeldes angelegt werden. Sofern solche Flächen aus der Erzeugung genommen wurden und es sich nicht um ökologische Vorrangflächen (ÖVF) handelt, finden die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (Begrünungsauflage, Schonzeitraum 1. April bis 30. Juni) im Rahmen der Cross Compliance darauf keine Anwendung. Grundsätzlich sind die Streifen bzw. Teilflächen aber weiterhin grafisch genau nach Lage und Größe im Sammelantrag auszuweisen; dabei ist die Mindestparzellengröße einzuhalten. Auch hier gibt es keine zusätzlichen Besonderheiten bezüglich der Beantragung im Gemeinsamen Antrag gegenüber den Direktzahlungen. Variante 4 wird geprüft: Verbesserung der Bejagungsmöglichkeiten auf Flächen mit Begrünungen oder Zwischenfruchtbeständen Im Jahr 2017 hatte das Ministerium für Ländlichen Raum im Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Sonderregelungen zur Verbesserung der Schwarzwildbekämpfung hinsichtlich vorzeitigem Mulchen oder Einkürzen von begrünten Flächen im Rahmen von FAKT und anderen Ausgleichsprogrammen vorgenommen. Diese Regelungen werden derzeit hinsichtlich einer Anwendung in 2018 geprüft. Hierzu wird gesondert informiert.
Hintergrundinformationen: Ergänzend zu den hier genannten Informationen wird auf das Merkblatt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft „Bejagungsschneisen und Direktzahlungen“ verwiesen. Das Merkblatt kann über den Infodienst für die Landwirtschaft unter nachfolgendem link heruntergeladen werden: www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite.

